Allgemeine Geschäftsbedingungen
der König Consulting & Marketing, Inhaber Andreas König — im Folgenden: Auftragnehmer. Anschrift und Kontaktdaten stehen im Impressum.
Stand: 08/2026
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich, Kundenkreis
1.1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über Agentur-, Entwicklungs-, Beratungs- und Betriebsleistungen.
1.1.2 Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Der Auftragnehmer kann hierfür einen Nachweis verlangen, insbesondere einen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und den Vertragsschluss bis zur Vorlage zurückstellen.
1.1.3 Diese AGB gelten für Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten sie nur, soweit die Parteien dies in Textform vereinbaren; der Auftragnehmer kann die Leistungserbringung in diesem Fall von ergänzenden Vereinbarungen abhängig machen.
1.1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht gesondert widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.
1.1.5 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
1.1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen) bedürfen der Textform im Sinne des § 126b BGB. E-Mail genügt. Ziff. 1.3.3 bleibt unberührt.
1.2 Rangfolge der Vertragsdokumente
1.2.1 Werden neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente Vertragsbestandteil, gilt bei Widersprüchen die folgende Rangfolge, wobei das jeweils höherrangige Dokument vorgeht:
- 1.individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Parteien (§ 305b BGB), insbesondere Rahmen-, Auslagerungs- oder Dienstleistungsverträge;
- 2.ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; dieser geht in datenschutzrechtlichen Fragen allen übrigen Dokumenten vor;
- 3.gesondert vereinbarte Anlagen zu diesen AGB, insbesondere regulatorische Anlagen für beaufsichtigte Kunden;
- 4.das Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsbeschreibung, Lasten- und Pflichtenheft;
- 5.die Teile 2 bis 5 dieser AGB;
- 6.Teil 1 dieser AGB.
1.2.2 Gehen abweichende Vereinbarungen nach Ziff. 1.2.1 diesen AGB vor, bleiben die übrigen Regelungen dieser AGB anwendbar, soweit sie den vorrangigen Vereinbarungen nicht widersprechen.
1.2.3 Enthält eine vorrangige Vereinbarung nach Ziff. 1.2.1 keine Regelung zur Haftung, gilt Ziff. 1.11.
1.3 Vertragsschluss
1.3.1 Der Kunde richtet an den Auftragnehmer eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der gewünschten Leistungen. Die Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
1.3.2 Der Auftragnehmer nimmt auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen eine überschlägige Prüfung der Anfrage vor. Eine vollständige technische Prüfung, eine Machbarkeitsanalyse oder eine Prüfung auf Vollständigkeit, Eindeutigkeit und Widerspruchsfreiheit der Vorgaben schuldet er nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt ist; Ziff. 2.2.3 bleibt unberührt. Eine Prüfung der rechtlichen Eignung, insbesondere im Hinblick auf Rechte Dritter, findet nicht statt. Erkennt der Auftragnehmer bei der überschlägigen Prüfung, dass die Vorgaben ungeeignet oder widersprüchlich sind, weist er den Kunden darauf hin.
1.3.3 Der Auftragnehmer gibt auf dieser Grundlage ein Angebot ab. Der Vertrag kommt durch Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann erfolgen durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots, durch Bestätigung in Textform, durch Annahme im Online-Kundencenter des Auftragnehmers oder durch mündliche oder fernmündliche Bestätigung.
1.3.4 Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 14 Tage ab Zugang beim Kunden gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist.
1.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.4.1 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Werke und Zugänge rechtzeitig, vollständig, richtig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Schriften, Impressums- und Datenschutzangaben sowie Zugangsdaten zu Servern, Webseiten, Werbe- und Social-Media-Konten.
1.4.2 Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und die von ihm erteilten Weisungen nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte, und nicht gegen sonstiges geltendes Recht verstoßen.
1.4.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte, dessen Geschäftsmodell oder die erteilten Weisungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Er führt insbesondere keine Marken- oder sonstigen Schutzrechtsrecherchen durch. Erkennt der Auftragnehmer einen offensichtlichen Rechtsverstoß, weist er den Kunden darauf hin. Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringt der Auftragnehmer nicht.
1.4.4 Stellt der Kunde erforderliches Bildmaterial nicht bereit und macht er keine weitergehenden Vorgaben, kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter verwenden oder die betreffenden Stellen mit einem Platzhalter versehen. Die Lizenzkosten trägt der Kunde. An solchem Bildmaterial räumt der Auftragnehmer abweichend von Ziff. 1.12.2 bis 1.12.4 nur die Rechte ein, die ihm der jeweilige Anbieter selbst einräumt; die Lizenzbedingungen teilt er dem Kunden auf Anforderung mit.
1.4.5 Der Kunde nimmt an den vereinbarten Abstimmungsterminen mit dem ihm zugewiesenen Ansprechpartner teil.
1.4.6 Verzögerungen, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder unterbliebenen Mitwirkung des Kunden beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ziff. 1.11 bleibt unberührt.
1.4.7 Entsteht dem Auftragnehmer durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Mehraufwand, kann er diesen nach Ziff. 1.8.4 abrechnen. Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Entstehen des Mehraufwands darauf hin.
1.4.8 Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er den Vertrag kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen (§§ 642, 643, 645 BGB).
1.5 Einsatz von Subunternehmern
1.5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer zu erbringen, die ihrerseits Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden.
1.5.2 Der Einsatz eines Subunternehmers unterbleibt, soweit für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass dieser Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.5.3 Auf Anforderung teilt der Auftragnehmer dem Kunden die für die Leistungserbringung eingesetzten Subunternehmer sowie die Länder mit, in denen die Leistungen erbracht und Daten verarbeitet werden.
1.6 Einsatz von Künstlicher Intelligenz durch den Auftragnehmer
1.6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) einzusetzen, insbesondere zur Erstellung von Texten, Bildern, Ton, Video und Programmcode. Arbeitsergebnisse, die der Auftragnehmer unter Einsatz von KI-Tools erstellt und als eigene Leistung ausliefert, unterzieht er vor Auslieferung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs einer angemessenen menschlichen Qualitätskontrolle und passt sie bei Bedarf an. Laufende Ausgaben eines für den Kunden eingerichteten oder von ihm betriebenen KI-Systems sind hiervon nicht erfasst; hierfür gilt Ziff. 3.3.
1.6.2 Der Einsatz von KI-Tools unterbleibt, soweit für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass er berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Wünscht der Kunde, dass für bestimmte Projekte oder Projektteile keine KI-Tools eingesetzt werden, teilt er dies dem Auftragnehmer in Textform mit.
1.6.3 Der Auftragnehmer wählt die eingesetzten KI-Werkzeuge sorgfältig aus und prüft die Ergebnisse vor Auslieferung auf erkennbare Rechte Dritter. Eine Garantie oder Zusicherung der Rechtefreiheit übernimmt er nicht; Ziff. 1.10.6 und Ziff. 3.3.8 bleiben unberührt.
1.6.4 Eine gesonderte Kennzeichnung KI-generierter Inhalte schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689.
1.6.5 Diese Ziffer regelt ausschließlich den Einsatz von KI-Tools durch den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen. Für KI-Leistungen, die der Auftragnehmer als eigenständige Leistung schuldet, gilt Ziff. 3.3.
1.7 Leistungsfristen, höhere Gewalt
1.7.1 Mitgeteilte Leistungsfristen sind unverbindliche Angaben, sofern sie nicht in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden auf Anforderung einen voraussichtlichen Fertigstellungszeitraum mit. Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben unberührt.
1.7.2 Der Beginn einer vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Ziff. 1.4 erfüllt und etwaige vereinbarte Vorleistungen, insbesondere Anzahlungen, erbracht hat.
1.7.3 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten bei Vertragsschluss unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Energie- und Rohstoffknappheit, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht auf ein Verhalten der betroffenen Partei zurückzuführen sind, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen, terroristische Anschläge und Krieg. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei einem Vorlieferanten des Auftragnehmers eintreten und sich auf dessen Leistung auswirken.
1.7.4 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Hindernisses.
1.7.5 Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an oder verlängert sich der Leistungstermin aufgrund mehrerer solcher Umstände um insgesamt mehr als vier Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten, darüber hinausgehende Anzahlungen werden erstattet. Schadensersatzansprüche wegen des Eintritts höherer Gewalt bestehen nicht; Ziff. 1.11.1 und 1.11.2 gehen vor.
1.8 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
1.8.1 Die Vergütung, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem Angebot des Auftragnehmers.
1.8.2 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
1.8.3 Zahlungen sind ohne Abzug sofort ab Zugang der Rechnung fällig, sofern das Angebot kein abweichendes Zahlungsziel vorsieht. Bei Werkleistungen wird die Vergütung mit der Abnahme fällig, soweit keine Abschlagszahlungen vereinbart sind. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
1.8.4 Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder darauf beruhen, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 642 BGB), werden nach Aufwand zu den im Angebot genannten Stundensätzen abgerechnet. Enthält das Angebot keine Stundensätze, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Das Angebot kann für einzelne Leistungsbereiche unterschiedliche Sätze sowie erhöhte Sätze für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten und für Notfalleinsätze vorsehen. Ein Notfalleinsatz liegt vor, wenn der Kunde eine Störung meldet, die seinen Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt, und eine Bearbeitung außerhalb der Geschäftszeiten verlangt. Die Abrechnung erfolgt in angefangenen 15-Minuten-Schritten.
1.8.5 Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Ausführung auf zu erwartenden Mehraufwand nach Ziff. 1.8.4 hin.
1.8.6 Reisekosten und sonstige Auslagen werden nach Aufwand abgerechnet, soweit sie vorab in Textform abgestimmt wurden.
1.8.7 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; insoweit bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
1.8.8 Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen. Der Auftragnehmer kann die Vergütung für Hosting-, Wartungs-, Betreuungs- und sonstige Dauerleistungen frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Kalenderjahr anpassen, soweit sich seine Kosten für die Leistungserbringung ändern, insbesondere durch Preisänderungen der eingesetzten Dienstleister, Lizenzgeber und Rechenzentren oder durch eine Änderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland. Der Auftragnehmer teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe der Gründe und der Berechnung mit. Kostensenkungen gibt er im gleichen Umfang weiter. Übersteigt die Erhöhung fünf Prozent der bisherigen Vergütung, kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen; hierauf weist der Auftragnehmer in der Mitteilung hin.
1.8.9 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, laufende Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderung auszusetzen. Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Aussetzung bestehen, soweit er die Aussetzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aussetzung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren ersparten Betrages unbenommen.
1.9 Abnahme
1.9.1 Soweit Werkleistungen vereinbart sind, fordert der Auftragnehmer den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf.
1.9.2 Die Frist zur Abnahme beträgt zwei Wochen ab Zugang der Abnahmeaufforderung nach Fertigstellung des Werks, sofern nicht der Auftragnehmer wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine abweichende angemessene Frist mitteilt. Verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB).
1.9.3 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß erstellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
1.9.4 Nimmt der Kunde das Werk vor Erklärung der Abnahme produktiv in Gebrauch, ohne innerhalb von zwei Wochen ab Ingebrauchnahme Mängel in Textform anzuzeigen, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer weist den Kunden bei Übergabe in Textform auf diese Folge hin. Eine Ingebrauchnahme zu Test-, Abnahme- oder Schulungszwecken sowie eine vom Auftragnehmer veranlasste Ingebrauchnahme lösen die Fiktion nicht aus.
1.9.5 Bei abgrenzbaren Teilleistungen können Teilabnahmen vereinbart werden. Die Verjährung nach Ziff. 1.10.3 beginnt für den jeweiligen Teil mit dessen Teilabnahme.
1.10 Mängelgewährleistung
1.10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB); die übrigen Mängelrechte bleiben unberührt.
1.10.2 Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rechte zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist, verweigert wird oder eine von ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreicht. Ein Fehlschlagen wird jedenfalls nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen vermutet.
1.10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkverträgen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Für sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
1.10.4 Die Verjährung beginnt durch eine im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistung nicht erneut.
1.10.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit von Servern, Datenleitungen und Internetzugängen Dritter sowie für Beeinträchtigungen, die auf eigenmächtigen Änderungen des Kunden oder Dritter beruhen.
1.10.6 Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bedarf der Textform.
1.11 Haftung und Freistellung
1.11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- b)bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- c)nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- d)im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie sowie
- e)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
1.11.2 Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
1.11.3 Die Haftung nach Ziff. 1.11.2 ist je Schadensfall auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt, mindestens jedoch auf 50.000 €. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Auftragsvergütung die für die letzten zwölf Monate vereinbarte Nettovergütung. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziff. 1.11.1.
1.11.4 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
1.11.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
1.11.6 Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung für den Verlust von Daten der Höhe nach auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung erforderlich gewesen wäre. Ziff. 1.11.1 bleibt unberührt. Wer die Datensicherung schuldet, richtet sich nach Ziff. 2.5.6; diese Ziffer gilt für sämtliche Leistungen nach diesen AGB.
1.11.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus der Sperrung, Einschränkung oder Löschung von Werbe-, Plattform- oder Social-Media-Konten des Kunden durch deren Betreiber. Ziff. 1.11.1 und 1.11.2 gehen vor.
1.11.8 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer wegen der vom Kunden bereitgestellten Inhalte, der von ihm erteilten Weisungen oder eines Verstoßes des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht erhoben werden. Der Kunde trägt in diesem Fall auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer zeigt einen geltend gemachten Anspruch unverzüglich in Textform an, überlässt dem Kunden auf dessen Verlangen die Rechtsverteidigung und gibt ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis ab und schließt keinen Vergleich.
1.12 Nutzungsrechte, Eigenwerbung, Erwähnungsrecht
1.12.1 Grundsatz. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen die Nutzungsrechte nach Ziff. 1.12.2 bis 1.12.4 ein. Maßgeblich ist die jeweilige Leistungsart. Sieht das Angebot eine abweichende Regelung vor, geht diese vor. Die vereinbarte Vergütung berücksichtigt den Umfang der eingeräumten Rechte.
1.12.2 Ausschließliche Rechte. An Logos, Grafiken, Printgestaltungen, Texten sowie an der individuell für den Kunden erstellten gestalterischen Ausarbeitung, insbesondere Layout, Bildsprache und Gestaltungsraster eines Onlineauftritts, räumt der Auftragnehmer dem Kunden das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche Recht ein, diese in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Das Recht umfasst die Bearbeitung, die Übertragung auf Dritte und die Einräumung von Unterlizenzen. Die Einräumung erfolgt, soweit entsprechende Rechte bestehen, dem Auftragnehmer zustehen und keine Rechte oder Lizenzbedingungen Dritter entgegenstehen. Nicht ausschließlich eingeräumt werden können insbesondere Rechte an Stockmaterial, Schriften, Vorlagen, Plugins und sonstigen Bestandteilen Dritter (Ziff. 1.4.4), an vorbestehenden Bausteinen des Auftragnehmers (Ziff. 1.12.6), an vom Kunden bereitgestellten Inhalten sowie an rein maschinell erzeugten Ausgaben von KI-Systemen (Ziff. 3.3.8) und an nicht schutzfähigen Gestaltungselementen. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden auf Anforderung mit, welche Bestandteile hiervon betroffen sind und welche Lizenzbedingungen für sie gelten.
1.12.3 Onlineauftritte. An Webseiten, Online-Shops und deren technischen Komponenten räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein einfaches, unbefristetes und räumlich sowie inhaltlich unbeschränktes Recht ein, diese für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen, zu betreiben, zu bearbeiten und durch beauftragte Dritte betreiben, bearbeiten und weiterentwickeln zu lassen. Ziff. 1.12.7 bestimmt, welche Bestandteile hierfür übergeben werden. Ziff. 1.12.2 bleibt für die gestalterische Ausarbeitung unberührt. Für die Weitergabe des Nutzungsrechts gilt Ziff. 1.12.5.
1.12.4 Software, Automatisierungen und KI-Systeme. An Individualsoftware, Schnittstellen, Automatisierungen und Workflows, KI-Agenten und dialogbasierten Systemen, Anweisungstexten (Prompts), Konfigurationen, Prozessmodellen und wiederverwendbaren Modulen räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein einfaches und unbefristetes Recht zur Nutzung und Bearbeitung im eigenen Geschäftsbetrieb ein. Für die Weitergabe gilt Ziff. 1.12.5.
1.12.5 Weitergabe der Nutzungsrechte. Für die Rechte nach Ziff. 1.12.3 und 1.12.4 gilt:
- a)Der Kunde darf das Nutzungsrecht auf einen Rechtsnachfolger sowie im Rahmen einer Veräußerung oder Umstrukturierung des Unternehmens oder des betroffenen Geschäftsbereichs übertragen; er zeigt die Übertragung dem Auftragnehmer in Textform an und gibt das Recht dabei selbst auf.
- b)Die Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie durch von ihm beauftragte Dienstleister, die die Arbeitsergebnisse für ihn betreiben, warten oder weiterentwickeln, ist zulässig; der Kunde verpflichtet diese auf die Bestimmungen dieser Ziffer.
- c)Nicht zulässig sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform die Einräumung von Unterlizenzen zu anderen als den in lit. b genannten Zwecken, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an sonstige Dritte sowie die Vermarktung der Arbeitsergebnisse als eigenes Produkt.
- d)Ausschließliche Rechte an Arbeitsergebnissen nach Ziff. 1.12.4 (Buy-out) werden nur eingeräumt, soweit dies im Angebot ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist.
1.12.6 Vorbestehende Werkzeuge und Bausteine. Nicht von Ziff. 1.12.2 bis 1.12.4 erfasst sind Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Bausteine, Vorlagen, Prompt-Strukturen und Methoden, die der Auftragnehmer bereits vor oder unabhängig von der Beauftragung entwickelt hat oder die nicht speziell für den Kunden entwickelt wurden. An diesen erhält der Kunde ein unbefristetes, übertragbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung im Rahmen des Arbeitsergebnisses. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, sie anderweitig zu verwenden. Er führt auf Anforderung des Kunden vor Abnahme eine Aufstellung der in das Arbeitsergebnis eingeflossenen vorbestehenden Bausteine.
1.12.7 Umfang der Übergabe. Zur Nutzung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse stellt der Auftragnehmer dem Kunden bei Fertigstellung, spätestens bei Vertragsende, bereit:
- a)die Zugänge zu den produktiv eingesetzten Systemen, insbesondere Redaktionssystem, Server, Datenbank und Werbekonten, soweit der Auftragnehmer sie verwaltet;
- b)die produktiv eingesetzten Dateien einschließlich Konfiguration sowie die Datenbankinhalte in einem gängigen, maschinenlesbaren Format;
- c)die Ausgabeformate der Design-, Print- und Textleistungen in gängigen Dateiformaten.
Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart und gesondert vergütet: Quellcode-Repositorien einschließlich Versionshistorie, Build-, Test- und Entwicklungsumgebungen, offene bearbeitbare Quelldateien aus Grafik- und Designprogrammen, Entwicklungs-, Architektur- und Betriebsdokumentation sowie Handbücher. Ziff. 2.1.7, 2.3.8 und 4.1.6 bleiben unberührt.
Lässt sich ein Arbeitsergebnis ohne die nach Satz 2 nicht geschuldeten Bestandteile nach Einschätzung des Auftragnehmers nicht sinnvoll durch Dritte weiterentwickeln, weist er den Kunden vor Vertragsschluss in Textform darauf hin und unterbreitet ihm ein Angebot für deren Überlassung.
1.12.8 Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Kunde ein widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch.
1.12.9 Entwürfe, Konzepte und Zwischenstände, die im Rahmen von Korrekturschleifen präsentiert und vom Kunden nicht beauftragt wurden, verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Kunden weder im Original noch in bearbeiteter Form genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
1.12.10 Angebote, Kostenvoranschläge, Kalkulationen und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelte Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen vorherige Zustimmung in Textform Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht zu anderen Zwecken als der Prüfung des Angebots verwendet werden.
1.12.11 Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer, das Projekt einschließlich der erstellten Arbeitsergebnisse in angemessener Weise zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich darzustellen, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz zu verwenden und mit der Geschäftsbeziehung zu werben. Ein Entgeltanspruch des Kunden besteht hierfür nicht. Der Kunde kann der Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen; der Auftragnehmer stellt die Nutzung dann innerhalb von 14 Tagen ein und entfernt sie aus seinen eigenen Medien. Vertrauliche Informationen nach Ziff. 1.13 sind von der Eigenwerbung ausgenommen; die Darstellung eines Projekts erfolgt frühestens nach dessen Veröffentlichung durch den Kunden.
1.12.12 Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer, im Footer der von ihm erstellten Webseiten einen dezenten Hinweis auf die Urheberschaft zu platzieren. Eine Verlinkung erfolgt nur, soweit dies gesondert vereinbart ist. Ein Entgeltanspruch des Kunden besteht nicht. Der Kunde kann dem Hinweis jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen; der Auftragnehmer entfernt ihn dann innerhalb von 14 Tagen oder gestattet dem Kunden die Entfernung.
1.13 Vertraulichkeit
1.13.1 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsvorgänge, Kalkulationen, Zahlenmaterial, Konzepte, Entwürfe, Layouts, Zugangsdaten, Quellcode und Kundendaten.
1.13.2 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
1.13.3 Beide Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten entsprechend.
1.13.4 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- a)der empfangenden Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt waren,
- b)im Zeitpunkt der Übermittlung öffentlich bekannt waren oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
- c)von der offenlegenden Partei ausdrücklich in Textform zur Weitergabe freigegeben wurden,
- d)die empfangende Partei rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung von Dritten erhalten hat,
- e)die empfangende Partei unabhängig und ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen selbst entwickelt hat oder
- f)aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen; die verpflichtete Partei informiert die andere Partei, soweit zulässig, unverzüglich.
1.13.5 Die Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von drei Jahren fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt.
1.13.6 Nach Beendigung des Vertrages geben die Parteien einander überlassene vertrauliche Unterlagen zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde entzieht dem Auftragnehmer die eingeräumten Zugänge zu seinen Systemen; der Auftragnehmer löscht ihm überlassene Zugangsdaten.
1.13.7 Die Parteien werden während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach Mitarbeitende und fest eingebundene Subunternehmer der jeweils anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, nicht gezielt abwerben. Allgemeine Stellenausschreibungen und Bewerbungen auf eigene Initiative bleiben zulässig.
1.14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
1.14.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Einzelheiten zur Verarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dessen Datenschutzhinweisen.
1.14.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür einen Vertragsentwurf bereit.
1.14.3 Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er stellt insbesondere sicher, dass für die von ihm veranlassten Verarbeitungen eine Rechtsgrundlage besteht.
1.14.4 Der Auftragnehmer testet nicht mit personenbezogenen Echtdaten des Kunden, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
1.14.5 Kommt ein nach Ziff. 1.14.2 erforderlicher Vertrag zur Auftragsverarbeitung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Leistungen zurückzuhalten und den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Frist außerordentlich zu kündigen. Ziff. 1.15.5 gilt entsprechend.
1.15 Vertragslaufzeit und Kündigung
1.15.1 Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen von Dauerschuldverhältnissen ergeben sich verbindlich aus dem Angebot. Die Laufzeit beginnt mit dem im Angebot genannten Zeitpunkt. Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Erstlaufzeit höchstens 24 Monate, die stillschweigende Verlängerung höchstens 12 Monate und die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Laufzeitende.
1.15.2 Kündigungen bedürfen der Textform. Sie sollen an info@consulting-koenig.de gerichtet werden; der Zugang an einer anderen Geschäftsanschrift des Auftragnehmers bleibt wirksam.
1.15.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Fristsetzung und Ankündigung der Kündigung mit einem wesentlichen Teil der Vergütung in Verzug bleibt.
1.15.4 Bei Dienstverträgen über Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, bleibt das Kündigungsrecht nach § 627 BGB unberührt; § 628 BGB gilt entsprechend.
1.15.5 Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
1.15.6 Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt die Vergütungspflicht bis zum wirksamen Vertragsende bestehen, auch wenn der Kunde die Leistungen nicht abruft, sofern der Auftragnehmer leistungsbereit ist. Der Auftragnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge des Nichtabrufs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 S. 2 BGB).
1.16 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
1.16.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
1.16.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Gesetzliche Regelungen, die die Wirksamkeit einer Abtretung trotz eines Abtretungsverbots anordnen, bleiben unberührt.
1.17 Änderung dieser AGB
1.17.1 Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere eine Änderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der aufsichtsrechtlichen Anforderungen oder des Leistungsangebots. Eine Änderung nach dieser Ziffer ist ausgeschlossen für Regelungen zur Haftung, zu Nutzungsrechten, zur Verjährung, zur Laufzeit und zur Vergütung.
1.17.2 Der Auftragnehmer teilt die beabsichtigte Änderung dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung benennt die geänderten Regelungen, den Grund der Änderung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens.
1.17.3 Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen ihm gegenüber nicht in Kraft; beide Parteien sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens außerordentlich zu kündigen. Dem Kunden entstehen hierdurch keine Kosten.
1.17.4 Die Kernleistung und die Vergütung können über eine Änderung nach dieser Ziffer nicht einseitig neu bestimmt werden.
1.18 Begriffsbestimmungen
1.18.1 Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
1.18.2 Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr an Werktagen.
1.18.3 Ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden.
1.18.4 Eine angemessene Wiederanlaufzeit ist der Zeitraum, den der Auftragnehmer nach Wegfall eines Leistungshindernisses benötigt, um die Arbeiten unter Berücksichtigung seiner übrigen Auftragslage wieder aufzunehmen; sie beträgt höchstens zwei Wochen.
1.18.5 Textform ist die Textform im Sinne des § 126b BGB; E-Mail genügt.
1.19 Schlussbestimmungen
1.19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
1.19.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in Lippstadt.
1.19.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Haben die Parteien nach Ziff. 1.1.3 die Geltung dieser AGB für einen Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, vereinbaren sie zugleich Lippstadt als ausschließlichen Gerichtsstand (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 beziehungsweise Art. 23 des Übereinkommens von Lugano vom 30. Oktober 2007). Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
1.19.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang (§ 305b BGB); sie gelten unabhängig von der Form, in der sie getroffen wurden.
1.19.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil 2 – Onlineauftritte und Technik
Für die Leistungen dieses Teils gelten ergänzend zu Teil 1 die nachfolgenden Regelungen. Bei Widersprüchen gehen sie den Regelungen des Teils 1 vor.
2.1 Erstellung von Webseiten und Online-Shops (agiles Vorgehen)
2.1.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Erstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Webseiten, Online-Shops sowie einzelner Web- oder Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden.
2.1.2 Gegenstand ist die Entwicklung neuer oder die Erweiterung bestehender Webseiten und Shops unter Beachtung der technischen und gestalterischen Vorgaben des Kunden, einschließlich der Einbindung von Schnittstellen und der Programmierung von Online-Anwendungen. Verträge über die Webseitenerstellung sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
2.1.3 Der Kunde kann jederzeit Anpassungswünsche einbringen, soweit diese vom vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Anpassungen werden Vertragsbestandteil, wenn beide Parteien in Textform zustimmen. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung nach Ziff. 1.8.4.
2.1.4 Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Funktionen und Positionen.
2.1.5 Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme nach Ziff. 1.9 auf.
2.1.6 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten sowie die Beschaffung und Einbindung von Plugins, Tools oder Zertifikaten schuldet der Auftragnehmer nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Laufende Lizenz-, Abonnement- und Zertifikatskosten Dritter trägt der Kunde.
2.1.7 Der Umfang der Übergabe richtet sich nach Ziff. 1.12.7. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode-Repositorien, offenen Grafikdateien, Entwicklungsdokumentationen, Handbüchern oder sonstiger Zusatzdokumentation besteht nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
2.1.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die erstellten Webseiten für die jeweils letzten zwei Versionen der Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge optimiert. Suchmaschinenoptimierung schuldet der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
2.1.9 Barrierefreiheit schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde. Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Vertragsschluss darauf hin, dass Anforderungen an die Barrierefreiheit bestehen können, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und für öffentliche Stellen nach § 12a BGG in Verbindung mit der BITV 2.0, und dass deren Umsetzung gesondert zu beauftragen ist. Ob der Kunde diesen Anforderungen unterliegt, prüft der Auftragnehmer nicht.
2.1.10 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-, verbraucher-, kennzeichnungs- oder sonstigen rechtlichen Fragen zu beraten. Es obliegt dem Kunden, sich über die für seinen Internetauftritt oder Shop geltenden rechtlichen Anforderungen zu informieren und diese erforderlichenfalls anwaltlich prüfen zu lassen.
2.1.11 Wird kein Wartungs- oder Pflegevertrag geschlossen, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitslücken, die aus der Verwendung veralteter Software Dritter resultieren und zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden. Ziff. 1.11.1 und 1.11.2 gehen vor.
2.2 Erstellung von Webseiten und Online-Shops (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1 Vereinbaren die Parteien ein Vorgehen auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts, gilt ergänzend die nachfolgende Regelung. Im Übrigen gilt Ziff. 2.1 entsprechend.
2.2.2 Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das vom Kunden erstellte Lastenheft und das darauf aufbauende, vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft.
2.2.3 Der Auftragnehmer prüft das Lastenheft nach bestem Wissen auf Vollständigkeit, Eignung, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit; eine Prüfung der rechtlichen Eignung findet nicht statt. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Vorgaben ungeeignet sind, weist er den Kunden unverzüglich darauf hin und unterbreitet einen Anpassungsvorschlag. Der Kunde nimmt hierzu innerhalb angemessener Frist in Textform Stellung und bestätigt die Inhalte des Lastenhefts verbindlich.
2.2.4 Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage des Lastenhefts ein Pflichtenheft und legt es dem Kunden zur Freigabe vor. Die Freigabe des Pflichtenhefts ist keine Abnahme im Sinne der Ziff. 1.9 und löst keine Verjährung nach Ziff. 1.10.3 aus. Der Kunde kann Änderungswünsche mitteilen; der Auftragnehmer legt hierzu maximal zwei Alternativvorschläge vor. Kommt keine Einigung zustande, können beide Parteien den Vertrag außerordentlich kündigen. Die bis dahin angefallenen Leistungen und Aufwendungen des Auftragnehmers sind angemessen zu vergüten. Dies gilt nicht, soweit das Scheitern der Einigung auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand beruht.
2.2.5 Mit Freigabe des Pflichtenhefts gelten die dort beschriebenen Leistungen als abschließend vereinbart. Abweichungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Dieser dient der Projektplanung und ist unverbindlich, bis ihn beide Parteien in Textform ausdrücklich freigeben. Mit der Freigabe werden die darin genannten Termine verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Richtwerte gekennzeichnet sind. Ziff. 1.4.6 und 1.7 bleiben unberührt.
2.2.7 Vor der Abnahme kann eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde Fehler fest, zeigt er diese in Textform an. Der Auftragnehmer beseitigt sie fachgerecht und darf hierzu vorübergehend Zwischenlösungen bereitstellen.
2.3 Softwareentwicklung und Individualsoftware
2.3.1 Gegenstand von Softwareentwicklungsverträgen ist die Erstellung, Anpassung oder Erweiterung individueller Software, einschließlich Schnittstellen, Automatisierungen, Datenbanken und Anwendungen, nach den Vorgaben des Kunden. Solche Verträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
2.3.2 Abweichend von Ziff. 2.3.1 sind Leistungen, die nach Aufwand und ohne Vereinbarung eines bestimmten Leistungsergebnisses erbracht werden, insbesondere die Bereitstellung von Entwicklungskapazität, Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Die Einordnung ergibt sich aus dem Angebot.
2.3.3 Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot und eine etwaige Leistungsbeschreibung oder Spezifikation. Der Auftragnehmer schuldet keine über die Spezifikation hinausgehenden Funktionen.
2.3.4 Änderungswünsche (Change Requests). Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, teilt er dies in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft die Machbarkeit und teilt dem Kunden innerhalb angemessener Frist die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang mit. Die Änderung wird erst mit Zustimmung beider Parteien in Textform Vertragsbestandteil. Bis dahin setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort. Der Prüfaufwand wird nach Ziff. 1.8.4 vergütet, sofern er einen Umfang von zwei Stunden übersteigt.
2.3.5 Abnahme. Es gilt Ziff. 1.9. Bei mehrstufigen Vorhaben können Teilabnahmen für abgrenzbare Liefergegenstände vereinbart werden. Der Kunde führt die Abnahmeprüfung anhand der vereinbarten Spezifikation durch.
2.3.6 Mängelklassen. Maßstab ist die vereinbarte Beschaffenheit. Mängel werden nach ihren Auswirkungen auf deren Erreichung eingeordnet:
- a)kritisch — die Nutzung der Software ist unmöglich oder in wesentlichen Funktionen erheblich eingeschränkt und eine zumutbare Umgehungslösung besteht nicht;
- b)erheblich — die Nutzung ist über eine Nebenfunktion hinaus eingeschränkt, eine zumutbare Umgehungslösung besteht jedoch;
- c)geringfügig — die Nutzung ist nur unwesentlich beeinträchtigt.
Abweichungen in der Gestaltung sind Mängel, soweit eine bestimmte Gestaltung, ein Layout oder Vorgaben eines Corporate Design als Beschaffenheit vereinbart sind. Die Einordnung als geringfügiger Mangel lässt die Mängelrechte nach Ziff. 1.10 unberührt; Ziff. 1.10.1 Satz 2 bleibt unberührt.
2.3.7 Drittsoftware und Open Source. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bibliotheken, Frameworks und sonstige Komponenten Dritter einschließlich Open-Source-Software einzusetzen. Er teilt dem Kunden auf Anforderung die eingesetzten Komponenten und die jeweils geltenden Lizenzbedingungen mit. Für Komponenten Dritter gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig; insoweit richten sich die Nutzungsrechte des Kunden nach diesen Bedingungen und nicht nach Ziff. 1.12.4. Der Auftragnehmer setzt keine Komponenten unter Copyleft-Lizenzen ein, die den Kunden zur Offenlegung eigenen Quellcodes verpflichten würden, ohne zuvor die Zustimmung des Kunden in Textform einzuholen. Er weist dabei auf die Lizenz und deren Folgen für den Quellcode des Kunden hin.
2.3.8 Quellcode. Ergänzend zu Ziff. 1.12.7 gilt: Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes, des Repositorys einschließlich Versionshistorie, der Entwicklungsumgebung oder der Entwicklungsdokumentation besteht nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Vertragsschluss darauf hin, wenn die Software ohne diese Bestandteile nicht durch Dritte fortgeführt werden kann. Die Parteien können die Hinterlegung des Quellcodes bei einer neutralen Stelle (Escrow) vereinbaren; die Kosten trägt der Kunde.
2.3.9 Betriebsumgebung. Der Kunde stellt die für Entwicklung, Test und Betrieb erforderliche Systemumgebung, Zugänge und Testdaten bereit. Der Auftragnehmer schuldet den Betrieb der Software nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.
2.3.10 Einsatz von KI-Werkzeugen. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Ziff. 1.6 berechtigt, KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge einzusetzen. Der ausgelieferte Code wird vor Abnahme geprüft.
2.3.11 Der Auftragnehmer schuldet keine Weiterentwicklung, Pflege oder Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziff. 1.10.3, sofern kein Wartungsvertrag nach Ziff. 2.4 besteht.
2.4 Wartung, Pflege und Support
2.4.1 Der Auftragnehmer kann dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen für die von ihm erstellten sowie für fremde Webseiten, Shops und Anwendungen anbieten. Eine Verpflichtung zum Angebot oder zur Abnahme solcher Leistungen besteht für keine der Parteien.
2.4.2 Wartung und Support werden ausschließlich im Umfang des im Angebot vereinbarten Leistungspakets oder Stundenkontingents geschuldet. Enthält das Angebot keine nähere Bestimmung, umfasst die Wartung die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene technische Aktualisierung für gängige Browser in ihrer jeweils aktuellen Version, jeweils im Rahmen des vereinbarten Kontingents. Einer gesonderten Vereinbarung bedürfen insbesondere feste Wartungsintervalle, Monitoring, garantierte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Bereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten sowie die Betreuung von Fremdsystemen.
2.4.3 Ein vereinbartes Stundenkontingent gilt für den jeweiligen Abrechnungszeitraum; die Übertragung nicht genutzter Stunden in den Folgezeitraum bedarf der Vereinbarung im Angebot. Aufwand, der das Kontingent übersteigt, wird nach Ziff. 1.8.4 vergütet; der Auftragnehmer weist den Kunden vor Überschreitung darauf hin.
2.4.4 Nicht von der Wartung erfasst sind die Weiterentwicklung und die Erweiterung des Funktionsumfangs, Anpassungen infolge von Änderungen an Fremdsystemen, Themes oder Erweiterungen Dritter sowie Leistungen, die durch Eingriffe des Kunden oder Dritter erforderlich werden. Lizenz-, Abonnement- und Zertifikatskosten Dritter trägt der Kunde. Der für Meldungen vorgesehene Supportkanal ergibt sich aus dem Angebot.
2.4.5 Die Wartung umfasst die technische, nicht die inhaltliche Aktualisierung. Der Auftragnehmer schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung von Impressum, Datenschutzerklärung oder sonstigen Rechtstexten.
2.4.6 Wartungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse; es gilt Ziff. 1.15.
2.4.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die auf eigenmächtigen Änderungen des Kunden oder Dritter beruhen oder auf Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers. Ziff. 1.11.1 und 1.11.2 gehen vor.
2.5 Webhosting
2.5.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden das Hosting von Webseiten und Anwendungen an. Er setzt hierfür Server von Drittunternehmen ein und informiert den Kunden vor Vertragsschluss über die eingesetzten Anbieter und Standorte. Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting und Zertifikate, ergibt sich aus dem Angebot.
2.5.2 Verfügbarkeit und Wartungsfenster. Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ergeben sich aus dem Hosting-Angebot; maßgeblich ist, was der eingesetzte Anbieter dem Auftragnehmer seinerseits zusichert. Der Auftragnehmer informiert den Kunden vor Vertragsschluss über den eingesetzten Anbieter und dessen Zusagen. Trifft das Angebot keine Regelung, ist eine bestimmte Verfügbarkeitsquote nicht geschuldet; der Auftragnehmer schuldet dann die fachgerechte Auswahl und Einrichtung eines für den Einsatzzweck geeigneten Hostings.
2.5.3 Ist eine Verfügbarkeit vereinbart, bezieht sie sich auf die Erreichbarkeit des vom Auftragnehmer bereitgestellten Servers am Übergabepunkt des Rechenzentrums zum Internet, gemessen im Jahresmittel. Nicht einbezogen sind Ausfälle von Diensten, die nicht der Auftragnehmer erbringt, insbesondere Namensauflösung, Zertifikats-, Zahlungs- und sonstige Dienste Dritter, Auslieferungsnetze (CDN) sowie Störungen der Anwendung des Kunden, ferner Zeiten höherer Gewalt nach Ziff. 1.7.3 und angekündigte Wartungsfenster.
2.5.4 Geplante Wartungsarbeiten kündigt der Auftragnehmer mindestens 48 Stunden im Voraus an und legt sie soweit möglich zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Sicherheitsbedingte Sofortmaßnahmen und kurzfristige Wartungen des eingesetzten Anbieters kann der Auftragnehmer nicht beeinflussen; er informiert den Kunden darüber unverzüglich, sobald er selbst Kenntnis erlangt.
2.5.5 Hostingverträge sind Dauerschuldverhältnisse mit mietrechtlichem Schwerpunkt (§§ 535 ff. BGB); es gilt Ziff. 1.15. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; Ziff. 1.11.1 bleibt unberührt.
2.5.6 Datensicherung.
- a)Erbringt der Auftragnehmer das Hosting, schuldet er die regelmäßige Sicherung der gehosteten Daten. Frequenz, Aufbewahrungsdauer und Speicherort der Sicherungen ergeben sich aus dem Hosting-Angebot; maßgeblich ist der Leistungsumfang des jeweils eingesetzten Anbieters, über den der Auftragnehmer den Kunden vor Vertragsschluss informiert. Trifft das Angebot keine Regelung, erfolgt die Sicherung mindestens wöchentlich mit einer Aufbewahrungsdauer von sieben Tagen. Auf Anforderung des Kunden stellt der Auftragnehmer eine vorhandene Sicherung wieder her; der Aufwand wird nach Ziff. 1.8.4 vergütet, sofern die Wiederherstellung nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand beruht. Eine bestimmte Wiederherstellungszeit (RTO) oder ein bestimmter maximaler Datenverlust (RPO) sind nur geschuldet, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.
- b)Wird das Hosting nicht vom Auftragnehmer erbracht, obliegt die Datensicherung dem Kunden. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, beauftragt er den Auftragnehmer oder einen geeigneten Dritten. Für Datenverluste, die auf einer unterbliebenen oder unzureichenden Sicherung des Kunden beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht. Ziff. 1.11.1 und 1.11.2 gehen vor.
2.5.7 Datenherausgabe bei Vertragsende. Bei Beendigung des Hostingvertrages stellt der Auftragnehmer dem Kunden die gehosteten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung oder unterstützt den Wechsel zu einem anderen Anbieter. Ein Entgelt für die Bereitstellung der Daten in dem beim Auftragnehmer vorhandenen Standardformat wird nicht erhoben. Jede darüber hinausgehende Unterstützung beim Anbieterwechsel, insbesondere Einrichtung, Konvertierung, Migration und technische Begleitung, wird nach Ziff. 1.8.4 vergütet. Der Auftragnehmer löscht die Daten nach Ablauf von 30 Tagen ab Vertragsende, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Er weist den Kunden spätestens zwei Wochen vor der Löschung in Textform darauf hin.
2.5.8 Unzulässige Inhalte. Auf dem bereitgestellten Speicherplatz dürfen keine Inhalte gespeichert werden, die rechtswidrig sind, gegen Rechte Dritter verstoßen oder Schadsoftware enthalten. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von möglicherweise unzulässigen Inhalten, prüft er diese unverzüglich kursorisch und kann sie bei begründetem Verdacht vorläufig sperren. Er fordert den Kunden zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auf und entscheidet nach Ablauf der Frist unter Abwägung von Schwere des Verstoßes, Verschulden, Auswirkungen und Stellungnahme des Kunden über das weitere Vorgehen; in Betracht kommen Verwarnung, Sperrung oder Löschung des Inhalts, Sperrung des Zugangs sowie die ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über das Ergebnis, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Eine proaktive oder automatisierte Überwachung der gespeicherten Inhalte findet nicht statt. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden eine Sperrung oder Entfernung unter Angabe der Gründe, der Rechtsgrundlage und der verfügbaren Rechtsbehelfe mit (Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2065). Meldungen Dritter über rechtswidrige Inhalte nimmt er unter der im Impressum genannten Kontaktadresse entgegen (Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065).
2.5.9 Domains. Soweit der Auftragnehmer für den Kunden Domains registriert oder verwaltet, wird der Kunde Inhaber der Domain; der Auftragnehmer handelt insoweit als Verwalter. Bei Vertragsende überträgt der Auftragnehmer die Domain auf Verlangen des Kunden unverzüglich auf diesen oder einen von ihm benannten Anbieter und stellt die hierfür erforderlichen Angaben, insbesondere den Autorisierungscode, bereit. Registrierungs- und Verlängerungsentgelte trägt der Kunde.
Teil 3 – Beratung und Künstliche Intelligenz
3.1 Prozessoptimierung, Analyse und Konzeption
3.1.1 Gegenstand von Beratungsverträgen sind insbesondere die Analyse bestehender Prozesse, die Entwicklung von Optimierungs- und Digitalisierungskonzepten, die Auswahl von Systemen und Werkzeugen sowie die Begleitung der Umsetzung.
3.1.2 Beratungsleistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige, fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere schuldet er keine Einsparungen, Umsatzsteigerungen, Effizienzgewinne oder sonstigen Kennzahlen, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform als Erfolg zugesagt wurden.
3.1.3 Abweichend von Ziff. 3.1.2 ist die Erstellung eines abgrenzbaren, im Angebot als Liefergegenstand bezeichneten Werks, insbesondere eines Konzepts, einer Analyse oder einer Dokumentation, ein Werkvertrag. In diesem Fall gilt Ziff. 1.9.
3.1.4 Die Umsetzung von Empfehlungen des Auftragnehmers sowie alle daraus folgenden unternehmerischen Entscheidungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Auftragnehmer trifft keine Entscheidungen für den Kunden.
3.1.5 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder Anlageberatung. Er ist hierzu weder berechtigt noch befugt. Soweit die Beratung Fragen berührt, die eine solche Beratung erfordern, weist der Auftragnehmer darauf hin; die Einholung obliegt dem Kunden.
3.1.6 Personalhoheit. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbstständig und weisungsfrei. Die Auswahl, Einteilung und fachliche Führung der eingesetzten Personen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Weisungen des Kunden werden ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer und nur in Bezug auf den vereinbarten Leistungsgegenstand erteilt; datenschutzrechtliche Weisungen nach Art. 28 DSGVO bleiben unberührt. Die Parteien setzen die Vereinbarung so um, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Der Kunde erteilt den eingesetzten Personen keine arbeitsbezogenen Weisungen und bindet sie nicht in seine Arbeitsorganisation ein. Verstößt der Kunde hiergegen, stellt er den Auftragnehmer von den hieraus folgenden Ansprüchen, Nachforderungen und Bußgeldern frei.
3.1.7 Ergebnisse und Methoden. An den für den Kunden erstellten Konzepten, Analysen und Dokumentationen gilt Ziff. 1.12.2. Nicht erfasst sind die vom Auftragnehmer eingesetzten Methoden, Modelle, Vorlagen, Checklisten und das allgemeine, nicht kundenspezifische Know-how; diese bleiben beim Auftragnehmer und dürfen von ihm frei weiterverwendet werden. Ziff. 1.12.6 gilt entsprechend.
3.1.8 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die für die Beratung erforderlichen Informationen, Zahlen und Ansprechpartner bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Person. Ziff. 1.4 gilt entsprechend.
3.2 Workshops und Umsetzungsbegleitung
3.2.1 Der Auftragnehmer bietet Workshops, Schulungen und die Begleitung von Umsetzungsvorhaben an. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
3.2.2 Termine werden verbindlich vereinbart. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin ab, gilt: Bei Absage bis zehn Werktage vor dem Termin fallen keine Kosten an; bei Absage bis fünf Werktage vor dem Termin werden 50 Prozent des vereinbarten Honorars fällig; bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird das vereinbarte Honorar in voller Höhe fällig. Der Auftragnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Absage an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Betrag angefallen ist.
3.2.3 Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Lern- oder Umsetzungserfolg der Teilnehmenden.
3.2.4 An Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur internen Nutzung ein. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung für eigene Schulungsangebote des Kunden bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
3.3 Künstliche Intelligenz: Beratung, Automatisierung, Agenten und Integration
3.3.1 Gegenstand. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Künstlicher Intelligenz, insbesondere
- a)Beratung, Potenzialanalyse, Auswahl von Werkzeugen und Schulung,
- b)die Erstellung von Automatisierungen und Workflows unter Einbindung von KI-Diensten Dritter,
- c)die Erstellung von KI-Agenten und dialogbasierten Systemen (Chatbots) einschließlich solcher mit Endkundenkontakt,
- d)die Integration von KI-Diensten in Systeme des Kunden einschließlich der Anbindung an Datenbestände des Kunden (z. B. Retrieval-Augmented Generation).
3.3.2 Vertragstypologie. Leistungen nach Ziff. 3.3.1 lit. a sind Dienstleistungen. Leistungen nach Ziff. 3.3.1 lit. b bis d sind Werkleistungen, soweit im Angebot ein abgrenzbarer Liefergegenstand bezeichnet ist; im Übrigen sind sie Dienstleistungen. Es gelten ergänzend Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1.
3.3.3 Eigenschaften KI-gestützter Systeme. Die Parteien sind sich einig, dass KI-Systeme probabilistisch arbeiten. Sie können bei gleicher Eingabe unterschiedliche Ergebnisse liefern und inhaltlich unzutreffende, unvollständige oder erfundene Ausgaben erzeugen. Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich deshalb nach den im Angebot festgelegten Abnahmekriterien, insbesondere nach vereinbarten Testfällen und Erfolgsquoten. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Konzeption, Umsetzung und Erprobung des Systems sowie die Erfüllung dieser Kriterien. Eine darüber hinausgehende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Reproduzierbarkeit einzelner Ausgaben übernimmt er nicht. Ziff. 1.10 bleibt im Übrigen unberührt.
3.3.4 Verantwortung des Kunden im Betrieb. Der Kunde ist für den Betrieb des Systems und für die Verwendung der erzeugten Ergebnisse verantwortlich. Er richtet insbesondere eine dem Einsatzzweck angemessene menschliche Kontrolle ein, soweit die Ergebnisse Grundlage von Entscheidungen mit Auswirkungen auf Personen sind.
3.3.5 Drittanbieter. Der Auftragnehmer setzt KI-Dienste Dritter ein. Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Modellversionen, Nutzungsbedingungen und Preise dieser Dienste liegen außerhalb seines Einflussbereichs. Ändern sich diese, stimmt der Auftragnehmer eine Umstellung vorab mit dem Kunden ab. Er benennt dabei den vorgesehenen Dienst, die Auswirkungen auf Funktionsumfang und Ergebnisqualität, die Verarbeitungsstandorte und die datenschutzrechtliche Grundlage sowie die zu erwartenden einmaligen und laufenden Kosten. Gleichwertig ist ein Dienst, der den vereinbarten Funktionsumfang und die vereinbarten Abnahmekriterien nach Ziff. 3.3.3 erfüllt. Der für die Umstellung erforderliche Aufwand wird nach Ziff. 1.8.4 vergütet, sofern die Änderung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist; übersteigt er vier Stunden oder erhöhen sich die laufenden Kosten um mehr als zehn Prozent, bedarf die Umstellung der Zustimmung des Kunden in Textform. Werden bei der Umstellung personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt sie erst nach Freigabe durch den Kunden nach Ziff. 1.14. Steht kein gleichwertiger Dienst zur Verfügung oder verändert die Umstellung die vereinbarte Leistung wesentlich, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von einem Monat kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Nutzungsentgelte der Drittanbieter trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.3.6 Daten. Werden Daten des Kunden an KI-Dienste Dritter übermittelt, weist der Auftragnehmer den Kunden vor Beginn der Leistungserbringung auf die eingesetzten Dienste, deren Verarbeitungsstandorte und die geltenden Bedingungen hin. Der Auftragnehmer setzt vorrangig Dienste ein, deren Bedingungen eine Nutzung der übermittelten Daten zu Trainingszwecken ausschließen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, weist er den Kunden vorab in Textform darauf hin und holt dessen Entscheidung ein. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, gilt Ziff. 1.14; erfolgt eine Übermittlung in ein Drittland, weist der Auftragnehmer auf die Grundlage nach Art. 44 ff. DSGVO hin.
3.3.7 Transparenzpflichten. Erstellt der Auftragnehmer ein System, das unmittelbar mit natürlichen Personen interagiert, gestaltet er es so, dass diese erkennen können, mit einem KI-System zu interagieren (Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689). Für die Einhaltung der Transparenz- und sonstigen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1689 im laufenden Betrieb, insbesondere in seiner Rolle als Betreiber, ist der Kunde verantwortlich. Bringt der Kunde das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, ändert er dessen Zweckbestimmung oder nimmt er wesentliche Änderungen vor, gilt er nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1689 als Anbieter und trägt die daran anknüpfenden Pflichten; der Auftragnehmer stellt ihm die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Vor Beginn der Umsetzung stimmen die Parteien in Textform ab, welche Rolle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 jede Partei einnimmt und ob das System einem der dort geregelten Risikoprofile unterfällt, insbesondere als Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 der Verordnung; die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten nach der Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise ab dem 2. August 2028 (Anhang I), die Transparenzpflichten nach Art. 50 seit dem 2. August 2026. Der Auftragnehmer bringt hierzu seine Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise des Systems ein; die Einschätzung des Einsatzzwecks und des betrieblichen Umfelds obliegt dem Kunden. Ergibt die Abstimmung, dass den Auftragnehmer Pflichten als Anbieter treffen, werden der hierfür erforderliche Aufwand und die Vergütung gesondert vereinbart. Eine rechtliche Bewertung der Einstufung schuldet der Auftragnehmer nicht.
3.3.8 Rechte an Ergebnissen. An den vom Auftragnehmer erstellten Systemen, Workflows, Konfigurationen und Anweisungstexten (Prompts) gilt Ziff. 1.12. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass an rein maschinell erzeugten Ausgaben eines KI-Systems urheberrechtliche Schutzrechte nicht oder nur eingeschränkt bestehen können und eine ausschließliche Rechtsposition des Kunden an solchen Ausgaben deshalb nicht in allen Fällen begründet werden kann.
3.3.9 Ziff. 3.1.4 bis 3.1.6 gelten entsprechend.
Teil 4 – Content und Design
4.1 Gestaltung von Grafiken und Logos
4.1.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und Logos (nachfolgend „Designs"). Designverträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
4.1.2 Der Kunde stellt die für die Umsetzung erforderlichen Vorgaben, insbesondere Farbdefinitionen, Schriften und Markenvorgaben, vor Auftragsbeginn vollständig bereit. Ziff. 1.4 gilt entsprechend.
4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Kunden je Design das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Wünscht der Kunde nach deren Durchführung weitere Änderungen, werden diese nach Ziff. 1.8.4 vergütet. Reklamationen, die sich ausschließlich gegen die künstlerische Gestaltung richten, sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen ausgeschlossen; Mängelansprüche nach Ziff. 1.10 bleiben unberührt.
4.1.4 Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme nach Ziff. 1.9 auf. Die Designs werden in einem gängigen Dateiformat übergeben.
4.1.5 An Logos räumt der Auftragnehmer dem Kunden Rechte nach Ziff. 1.12.2 ein. Der Auftragnehmer behält sich an einzelnen, nicht kennzeichnungskräftigen grafischen Elementen ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung in anderen Werken vor, soweit dadurch keine Verwechslungsgefahr mit dem für den Kunden erstellten Logo entsteht und keine Kennzeichenrechte des Kunden berührt werden.
4.1.6 Ein Anspruch auf Herausgabe offener, bearbeitbarer Quelldateien aus Grafik- und Designprogrammen besteht nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist; Ziff. 1.12.7 bleibt unberührt.
4.2 Gestaltung von Printprodukten
4.2.1 Gegenstand sind die Entwicklung und Gestaltung von Printprodukten nach den Vorgaben des Kunden, insbesondere Banner, Plakate, Schilder, Flyer, Broschüren, Roll-ups, Fahrzeug- und Schaufensterbeklebungen sowie Textilien. Solche Verträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
4.2.2 Nach Vertragsschluss werden die Anforderungen bei Bedarf in einem Briefing konkretisiert. Ziff. 4.1.3 gilt entsprechend.
4.2.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist und der Vertragszweck nichts anderes erfordert, schuldet der Auftragnehmer die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Ziff. 4.1.6 gilt entsprechend.
4.3 Abwicklung von Printaufträgen
4.3.1 Der Auftragnehmer bietet die Abwicklung von Druckaufträgen an. Je nach Vereinbarung erfolgt dies als Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft. Welche Variante gilt, ergibt sich aus dem Angebot.
4.3.2 Direktgeschäft. Der Auftragnehmer beauftragt den Druckdienstleister in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt die Printprodukte in Rechnung; die Abnahme erfolgt ihm gegenüber.
4.3.3 Vermittlungsgeschäft. Der Auftragnehmer schließt oder vermittelt den Vertrag mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister; es gelten dessen Geschäfts- und Preisbedingungen. Der Kunde zahlt direkt an den Druckdienstleister und nimmt die Printprodukte diesem gegenüber ab. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt Art, Preise und Mengen mit ihm ab. Der Kunde bevollmächtigt den Auftragnehmer, den Vertrag mit dem Druckdienstleister in seinem Namen zu schließen; die Vollmacht ist auf die im Angebot genannten Arten, Mengen und Preisrahmen beschränkt. Die Abwicklungsleistung wird nach Ziff. 1.8.4 vergütet, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht. Der Auftragnehmer haftet nicht für die vertragsgemäße Herstellung durch den Druckdienstleister. Im Streitfall stellt er dem Kunden die ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung; eine darüber hinausgehende Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen schuldet er nicht. Ziff. 1.11.1 und 1.11.2 gehen vor.
4.3.4 Der Kunde prüft die Druckdaten vor Übermittlung an den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine solche Prüfung durch den Auftragnehmer findet nicht statt. Der Druck erfolgt erst nach ausdrücklicher Druckfreigabe durch den Kunden.
4.3.5 Ist ein bestimmtes Dateiformat erforderlich, übermittelt der Kunde die Druckdaten in diesem Format.
4.4 Erstellung von Texten und Copywriting
4.4.1 Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden Texte, insbesondere Webseitentexte, Werbetexte, Blogbeiträge und Pressemitteilungen. Die Inhalte werden im Angebot festgelegt. Verträge über die Erstellung von Texten sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
4.4.2 Nach Fertigstellung übermittelt der Auftragnehmer die Texte zur Freigabe und Abnahme. Ziff. 4.1.3 gilt entsprechend; Reklamationen zur stilistischen Gestaltung sowie die Einarbeitung neuer Informationen sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen gesondert zu vergüten.
4.4.3 Ist der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt, erfolgt diese erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe gilt zugleich als Abnahme. Veröffentlicht der Kunde die Texte selbst vor Erklärung der Abnahme, ohne innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung Mängel in Textform anzuzeigen, gelten die Texte als abgenommen. Der Auftragnehmer weist den Kunden bei Übergabe in Textform auf diese Folge hin. Test- und Vorschauveröffentlichungen lösen die Fiktion nicht aus.
4.4.4 Bei Pressemitteilungen wird nach Freigabe ein Distributionsdatum festgelegt.
Teil 5 – Marketing und Akquise
5.1 Suchmaschinenoptimierung (SEO)
5.1.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Er schuldet die Durchführung von Maßnahmen, die nach seiner fachlichen Einschätzung geeignet sind, die Sichtbarkeit in Suchmaschinen positiv zu beeinflussen. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
5.1.2 Ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere eine bestimmte Platzierung in Suchergebnissen, ein bestimmtes Besucheraufkommen oder eine bestimmte Anzahl von Anfragen, wird nicht geschuldet, sofern es nicht ausdrücklich in Textform zugesagt wurde. Für Messung und Reporting gilt Ziff. 5.7. Ranking- und Sichtbarkeitsveränderungen beruhen maßgeblich auf Algorithmen und Entscheidungen der Suchmaschinenbetreiber, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
5.2 Suchmaschinenwerbung (SEA) und Schaltung von Werbeanzeigen
5.2.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Konzeption und Schaltung von Werbeanzeigen in Suchmaschinen, sozialen Netzwerken und sonstigen Medien. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
5.2.2 Ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere Verkaufszahlen, Kontaktanfragen oder Reichweiten, wird nicht geschuldet, sofern es nicht ausdrücklich in Textform zugesagt wurde. Für Messung, Attribution und Reporting gilt Ziff. 5.7.
5.2.3 Die Auswahl der Inhalte der Anzeigen, einschließlich Texten, Bildern, Videos und Keywords, obliegt dem Kunden. Der Auftragnehmer unterbreitet Vorschläge, prüft die Inhalte und Keywords jedoch nicht auf inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit, insbesondere nicht auf entgegenstehende Markenrechte Dritter. Die Freigabe obliegt dem Kunden.
5.2.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass bereitgestellte Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann er deren Schaltung verweigern.
5.2.5 Der Auftragnehmer schuldet das technische Einstellen der freigegebenen Inhalte in die jeweiligen Kanäle.
5.2.6 Die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen (Mediabudget) sind nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars und werden vom Kunden getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Betreuung von Social-Media-Kanälen
5.3.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung die laufende Betreuung von Social-Media-Kanälen des Kunden, insbesondere Redaktionsplanung, Erstellung und Veröffentlichung von Beiträgen sowie die Bearbeitung eingehender Reaktionen. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
5.3.2 Der Umfang, insbesondere Anzahl und Frequenz der Beiträge sowie die betreuten Kanäle, ergibt sich aus dem Angebot.
5.3.3 Beiträge werden vor Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung ohne Einzelfreigabe vereinbart haben. Erteilt der Kunde die Freigabe nicht innerhalb von drei Werktagen, kann sich die Veröffentlichung entsprechend verschieben.
5.3.4 Der Kunde bleibt Inhaber der Kanäle und Konten. Er stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Zugänge bereit und ist für deren Bestand verantwortlich. Es gelten die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber; deren Einhaltung durch die vom Kunden vorgegebenen Inhalte verantwortet der Kunde.
5.3.5 Ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere Reichweiten, Interaktionen oder Folgezahlen, wird nicht geschuldet.
5.3.6 Ziff. 1.11.7 gilt entsprechend.
5.3.7 Betreuungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse; es gilt Ziff. 1.15. Nach Vertragsende nimmt der Auftragnehmer eingerichtete Zugänge zurück und übergibt dem Kunden die Verwaltung der Kanäle.
5.4 E-Mail-Marketing, Newsletter und Funnels
5.4.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Einrichtung und dem Betrieb von E-Mail-Marketing, Newslettern und automatisierten Strecken (Funnels), insbesondere bei der Auswahl und Einrichtung von Versandsystemen, der Gestaltung von Vorlagen und der Erstellung von Inhalten. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit im Angebot kein abgrenzbarer Liefergegenstand bezeichnet ist.
5.4.2 Verantwortung für Empfängerdaten und Einwilligungen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für den Versand an die von ihm bereitgestellten oder in seinem System vorhandenen Empfänger eine wirksame Rechtsgrundlage besteht, insbesondere eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG. Der Kunde stellt die Dokumentation der Einwilligungen sicher. Der Auftragnehmer prüft weder die Herkunft noch die Rechtmäßigkeit der Empfängerdaten und ist hierzu nicht verpflichtet.
5.4.3 Der Auftragnehmer richtet, soweit beauftragt, ein Bestätigungsverfahren (Double-Opt-in), einen Abmeldemechanismus und die erforderlichen Pflichtangaben im Versandsystem ein. Die inhaltliche und rechtliche Freigabe der Aussendungen obliegt dem Kunden.
5.4.4 Ziff. 1.11.8 gilt insbesondere für Ansprüche, die wegen unzulässiger Werbe-E-Mails gegen den Auftragnehmer erhoben werden.
5.4.5 Ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere Öffnungs-, Klick- oder Abschlussquoten, wird nicht geschuldet. Für Messung und Reporting gilt Ziff. 5.7.
5.4.6 Kosten für Versandsysteme und Drittdienste trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.5 Mitarbeitergewinnung
5.5.1 Gegenstand ist die digitale Personalsuche in sozialen Netzwerken, Suchmaschinen und sonstigen Medien. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
5.5.2 Ein Erfolg der Personalsuche wird nicht geschuldet. Der Kunde ist auch dann zur Vergütung verpflichtet, wenn die Personalsuche nicht zu Einstellungen führt. Für Messung und Reporting gilt Ziff. 5.7.
5.5.3 Der Auftragnehmer unterstützt bei der Gestaltung von Stellenanzeigen, erstellt und schaltet Kampagnen, kann Werbekonten und Landingpages einrichten und leitet eingehende Bewerbungen an den Kunden weiter. Die Anzahl gleichzeitig aktiv beworbener Stellen ergibt sich aus dem Angebot.
5.5.4 Der Wechsel der aktiv beworbenen Stelle sowie eine etwaige Betreuungspauschale richten sich nach dem Angebot. Die Vergütung ist auch für Zeiträume geschuldet, in denen der Auftragnehmer eine Kampagne vorbereitet oder auf Zuarbeit des Kunden wartet; Ziff. 1.15.6 gilt entsprechend.
5.5.5 Die Auswahl der Anzeigeninhalte obliegt dem Kunden. Ziff. 5.2.3 und 5.2.4 gelten entsprechend.
5.5.6 Der Kunde kontaktiert eingehende Bewerbungen innerhalb von zwei Werktagen, nimmt an den vereinbarten Abstimmungsterminen teil und pflegt den Status der Bewerbungen im bereitgestellten System. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, verlängern sich betroffene Fristen entsprechend; hierdurch bedingte Verzögerungen und Wirkungseinbußen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Ziff. 1.11 bleibt unberührt.
5.5.7 Mediabudget. Die Kosten für die Anzeigenschaltung sind nicht Bestandteil des Honorars. Der Auftragnehmer empfiehlt ein Mediabudget von mindestens 30,00 € je Kalendertag und aktiver Stellenanzeige; hierbei handelt es sich um einen unverbindlichen Richtwert, nicht um eine Verpflichtung des Kunden. Der Kunde entscheidet über die Höhe des eingesetzten Budgets. Setzt der Kunde ein geringeres Budget ein, kann dies die Wirksamkeit der Kampagne beeinträchtigen.
5.5.8 Schaltung über Werbekonten des Auftragnehmers. Verfügt der Kunde nicht über die erforderlichen Werbekonten, können die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer die Anzeigen über eigene Werbekonten schaltet. Höhe und Obergrenze des Mediabudgets ergeben sich in diesem Fall aus dem Angebot oder aus einer Freigabe des Kunden in Textform; ohne eine solche Festlegung schaltet der Auftragnehmer keine kostenpflichtigen Anzeigen. Das freigegebene Budget ist im Voraus zu zahlen; eine Vorfinanzierung durch den Auftragnehmer erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums rechnet der Auftragnehmer spitz ab und weist die tatsächlich angefallenen Schaltkosten einschließlich Steuern, Gebühren und Währungsumrechnungen durch Auszüge der jeweiligen Werbekonten nach. Nicht verbrauchte Beträge werden erstattet oder auf den Folgezeitraum angerechnet. Für die Verwaltung fremder Werbekonten kann im Angebot ein gesondertes Entgelt vereinbart werden.
5.5.9 Laufzeit. Das Abschalten einer Kampagne oder Stellenanzeige beendet den Vertrag nicht. Der Vertrag läuft bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit; es gilt Ziff. 1.15.
5.5.10 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Qualifikation, Eignung oder Zuverlässigkeit von Bewerbern und nicht für das Ausbleiben eines Einstellungserfolgs.
5.5.11 Nach Vertragsende nimmt der Auftragnehmer die für den Kunden eingerichteten Landingpages und Werbekonten offline. Er übergibt dem Kunden die im Rahmen der Kampagne erhobenen Bewerberdaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format und löscht sie anschließend, spätestens 30 Tage nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder der Kunde einer längeren Speicherung zugestimmt hat. Die Verarbeitung der Bewerberdaten erfolgt im Auftrag des Kunden nach Ziff. 1.14.2.
5.6 Auftragsgewinnung
5.6.1 Gegenstand ist die digitale Kundenakquise in sozialen Netzwerken für den Kunden. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
5.6.2 Ein Erfolg der Auftragsgewinnung wird nicht geschuldet. Der Kunde ist auch dann zur Vergütung verpflichtet, wenn keine Aufträge zustande kommen.
5.6.3 Der Auftragnehmer veröffentlicht Beiträge, fördert die Vernetzung mit Kontakten, richtet Anschreiben an potenzielle Interessenten und leitet Anfragen an den Kunden weiter. Anschreiben an potenzielle Interessenten versendet der Auftragnehmer nur nach dem Verfahren der Ziff. 5.6.6.
5.6.4 Die Auswahl der Inhalte obliegt dem Kunden. Ziff. 5.2.3 und 5.2.4 gelten entsprechend.
5.6.5 Der Kunde kontaktiert weitergeleitete Interessenten innerhalb von zwei Werktagen, nimmt an den vereinbarten Abstimmungsterminen teil und stellt die erforderlichen Informationen bereit, insbesondere zur Zielkundendefinition. Ziff. 5.5.6 Satz 2 gilt entsprechend.
5.6.6 Ansprache von Kontakten. Vor Beginn der Ansprache legen die Parteien in Textform fest:
- a)die Zielgruppe und die Herkunft der Kontaktdaten,
- b)den genutzten Kanal sowie die Art der Ansprache,
- c)die Rechtsgrundlage der Ansprache, insbesondere eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 UWG, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG oder die mutmaßliche Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, und
- d)die vom Kunden freigegebenen Textvorlagen.
Der Kunde erteilt die Weisung zur Ansprache in Textform; sie enthält die Angaben nach Satz 1. Der Auftragnehmer setzt nur Kanäle und Vorlagen ein, die von dieser Weisung gedeckt sind. Eine automatisierte Ansprache ohne geklärte Rechtsgrundlage nimmt er nicht vor. Bestehen aus Sicht des Auftragnehmers Zweifel an der Zulässigkeit, teilt er dies dem Kunden in Textform mit und führt die betroffene Maßnahme bis zur Klärung nicht aus; hierdurch bedingte Verzögerungen hat er nicht zu vertreten. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben nach Satz 1 und für die Rechtmäßigkeit der Ansprache trägt der Kunde; Ziff. 5.4.2, Ziff. 1.11.7 und Ziff. 1.11.8 gelten entsprechend.
5.6.7 Ziff. 5.5.9 gilt entsprechend.
5.7 Tracking, Messung und Reporting
5.7.1 Diese Ziffer gilt für alle Leistungen des Teils 5 sowie für sonstige Leistungen, bei denen der Auftragnehmer Kennzahlen erhebt oder berichtet.
5.7.2 Einrichtung. Welche Mess-, Tracking- und Einwilligungslösungen eingerichtet, angebunden und gepflegt werden, insbesondere Webanalyse, serverseitiges oder clientseitiges Tracking, Conversion-Schnittstellen der Werbeplattformen, Einwilligungsverwaltung (Consent-Management) und die Anbindung an ein Kundenverwaltungssystem (CRM), ergibt sich aus dem Angebot. Ohne entsprechende Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer weder die Einrichtung noch die laufende Überprüfung dieser Systeme.
5.7.3 Verantwortung des Kunden. Der Kunde verantwortet den Betrieb der Einwilligungsverwaltung, die Rechtsgrundlage der eingesetzten Verfahren nach § 25 TDDDG und der DSGVO, die Richtigkeit der in seinen Systemen gepflegten Daten sowie die Pflege der Kundendaten einschließlich der Vermeidung von Dubletten. Ziff. 1.4.2 und 1.14.3 gelten entsprechend.
5.7.4 Grenzen der Messbarkeit. Reports und Kennzahlen beruhen auf den Daten der eingesetzten Systeme und Plattformen. Die Parteien sind sich einig, dass Messlücken und Abweichungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, insbesondere durch fehlende oder widerrufene Einwilligungen, Tracking- und Werbeblocker, Beschränkungen von Browsern und Betriebssystemen, Änderungen und Verzögerungen auf Seiten der Plattformen, unterschiedliche Attributionsmodelle und Zeitfenster der einzelnen Systeme, nicht digital messbare Abschlüsse sowie Abweichungen zwischen Werbeplattformen, Webanalyse und Kundenverwaltungssystem. Ein bestimmter Grad der Messbarkeit, eine bestimmte Attribution und eine bestimmte Übereinstimmung zwischen den Systemen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
5.7.5 Abrechnungsgrundlage. Ist eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, legen die Parteien im Angebot fest, welches System die maßgeblichen Werte liefert und wie Abweichungen behandelt werden. Fehlt eine solche Festlegung, sind die Daten des vom Auftragnehmer eingesetzten Werbekontos maßgeblich.
5.7.6 Datenbestand. Die im Rahmen der Kampagnen erhobenen Daten gehören dem Kunden. Der Auftragnehmer übergibt sie bei Vertragsende nach Ziff. 1.12.7 und 5.5.11 in einem gängigen, maschinenlesbaren Format.